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Befreiung vom Wehrdienst

EINLEITUNG

Bestimmte Personengruppen sind Kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit, andere können auf Antrag befreit werden (siehe Voraussetzungen).

ZUSTAENDIG

das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

VORAUSSETZUNG

Vom Wehrdienst befreit sind

  • ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht und
  • schwerbehinderte Menschen.

Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

  • deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
  • deren zwei Geschwister
    • Grundwehrdienst,
    • Zivildienst,
    • Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz,
    • Entwicklungsdienst,
    • einen anderen Dienst im Ausland nach § 14 b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
    • ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
    • ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15 a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
    • Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldat auf Zeit
    geleistet haben oder
  • die verheiratet beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sind oder die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

ABLAUF

In den Fällen, in denen eine Befreiung kraft Gesetzes eintritt, bedarf es keines Antrags. Es genügt gegebenenfalls der Hinweis darauf, dass ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt, erforderlichenfalls mit der Vorlage entsprechender Nachweise.

In den anderen Fällen müssen Sie einen Befreiungsantrag stellen. Der Befreiungsantrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Gründe, die erst nach der Musterung eintreten oder bekannt werden, können noch bis zur Einberufung geltend gemacht werden.

Einige Wehrdienstausnahmen erfolgen von Amts wegen (z.B. die Befreiung wegen Wehrdienstunfähigkeit oder der Ausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung).

UNTERLAGEN

Nachweise der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Dienstbescheinigungen der Geschwister)

RECHTSGRUNDLAGE